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Beratungsbesuch / Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Der Beratungsbesuch oder Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen versorgt werden. Diese Besuche dienen dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, die Pflegenden zu unterstützen und den Pflegebedürftigen zu beraten.

 

Wesentliche Punkte des Beratungsbesuchs:

Ziel: Der Beratungsbesuch soll sicherstellen, dass die häusliche Pflege sachgerecht erfolgt und die pflegenden Angehörigen oder Pflegepersonen Unterstützung und Tipps erhalten.

Pflicht: Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig solche Beratungsbesuche in Anspruch nehmen.

  • Pflegegrad 2 und 3: alle 6 Monate.
  • Pflegegrad 4 und 5: alle 3 Monate.
  • Pflegegrad 1: hier sind die Beratungsbesuche freiwillig.

Durchführung: Der Beratungsbesuch wird durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine Pflegefachkraft durchgeführt.

Kosten: Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen.

Folgen bei Nichtdurchführung: Wird der Beratungsbesuch nicht regelmäßig wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar ganz streichen.

 

Inhalt des Beratungseinsatzes:

Pflegeberatung: Tipps zur Verbesserung der Pflegequalität.

Hilfsmittelberatung: Empfehlungen zu Hilfsmitteln (z. B. Pflegebett, Rollator).

Unterstützung der Pflegeperson: Aufklärung über Entlastungsangebote (z. B. Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege).

Der Beratungsbesuch fördert die Qualität der häuslichen Pflege und unterstützt Pflegepersonen dabei, die Pflegebedürftigen bestmöglich zu versorgen.

Konstantin Sieger

Geschäftsführer

Susanna Sieger

Geschäftsführerin